Die gGMBH
Hier finden Sie einige
Stichpunkte zu unserer "Gemeinnützigen GmbH":
Das Besondere an unserem Kinderhaus ist nicht nur die Ausrichtung nach
der Montessori-Pädagogik, sondern besteht auch in der Wahl der Träger-
schaft. Die Einrichtung wird, als einzige in Schleswig-Holstein, in Form
einer eigenständigen gemeinnützigen GmbH geführt.
Neben den sich hieraus ergebenden Steuererleichterungen bietet die
gGmbH auch erhebliche Vorteile im Bereich der Organisation. So kann die
gGmbH als Einmann-GmbH geführt werden, im Gegensatz zu Vereinen,
die neben diversen formalen Auflagen auch die Mindestmitgliederzahlen
erfüllen müssen.
Die gGmbH ist von verschiedenen öffentlichen Gebühren befreit und hat
die Möglichkeit Mitarbeiter auf ABM-Basis zu beschäftigen.
Die Gesellschaft kann öffentliche Subventionen erhalten und von Kosten
entlastet werden.
Gesellschaft und ist somit immer mit den Bedürfnissen und Interessen
der Eltern und Kinder in Berührung.
Die
gemeinnützige GmbH
1
Begriff und Vorteile
Eine
GmbH kann nach § 1 GmbHG "zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck"
errichtet werden.
Die
Gründung einer GmbH läßt daher eine breite Palette möglicher
Gesellschaftszwecke zu.
In
der Regel stehen erwerbswirtschaftliche Zwecke im Vordergrund. Zunehmend finden
sich
jedoch
in der Rechtspraxis GmbH-Gründungen mit nichterwerbswirtschaftlichen
Zielausrichtungen,
d.h. mit wissenschaftlichen, kulturellen, sozialen oder politischen
Zwecksetzungen.
Die Form der GmbH kann darüber hinaus auch zu Stiftungszwecken
genutzt
werden; in diesem Fall ist es nach der Rechtsprechung zulässig, das Wort
"Stiftung"
in
der Firmenbezeichnung zu führen, Als "gemeinnützige GmbH" wird hier
diejenige GmbH
definiert,
welche steuerbegünstigte Zwecke i.S. des § 52 AO verfolgt. Die Gründung einer
gemeinnützigen
GmbH bietet sich insbesondere an im Bereich der Wissenschaft und
Forschung
(als rechtlicher Rahmen für die Errichtung von Forschungsinstituten), der Kunst-
und
Kulturförderung
(Stichwort
Kultursponsoring), des aktiven Umwelt- und Landschaftsschutzes, des Sports
sowie
auch bei Einrichtungen im Bereich der Jugend- oder Altenhilfe.
1.1
Steuervorteile
Für
die gemeinnützige GmbH erfolgt eine weitgehende Körperschaftsteuer- und
Vermögensteuerbefreiung.
Desweiteren
ergeben sich Vergünstigungen im Bereich der Erbschaft-
,
Grundstück- und Umsatzsteuer. Von besonderer Bedeutung ist natürlich auch der
Spendenabzug
für Dritte gern. § 10b ESTG.
1.2
Organisationsvorteile
Insbesondere
gegenüber der im Bereich der Gemeinnützigkeit häufig verwendeten Vereinsf'omi
bietet
die GmbH eine stringentere und efiizientere Organisations-struktur. Dies
erleichtert
die
Lenkung des Unternehmens. Zudem eignet sich der Verein nur für größere
Gruppenzusammenhänge
( Mindestmitgliederzahl: 7), wohingegen die GmbH bereits als
Einmann
- GmbH betrieben werden kann.
Auch
gegenüber der Stiftung ist die GmbH flexibler zu handhaben. Die GmbH bedarf zu
ihrer
Gründung
keiner staatlichen Genehmigungen. Des weiteren
unterliegt sie im Gegensatz zur
Stiftung
keiner staatlichen Aufsicht. Die Einhaltung der Satzung ist alleinige
Angelegenheit
der
Gesellschafter. Diese können sich zur Einhaltung der Satzung der dafür
vorgesehenen
gesellschaftsrechtlichen
Mittel bedienen.
1.3
Sonstige Vorteile
Die
gemeinniitzige GmbH ist von verschiedenen öffentlichen Gebühren und Kosten
befreit,
sie
kann Mitarbeiter auf ABM-Basis einstellen, Empfänger von Bußgeldem sein,
öffentliche
Subventionen
erhalten und schließlich gefördertes Mitglied in einem Dach- oder
Spitzenverband
(etwa
im Bereich der Wohlfahrtspflege) werden.
GA-Handbuch"Die
GmbH"Hgft5/97
2
Steuerrechtliche Regelungen im GmbH-Vertrag
Zum
Erreichen der Steuervergünstigung i.S. der §§ 51 ff. AO - einem wesentlichen
Zielpunkt
bei
der Vertragsgestaltung - sind in steuerrechtlicher Hinsicht zahlreiche Vorgaben
zu
beachten.
2.1
Gesellschaftszweck
Eine
Steuervergünstigung kann nur gewährt werden, wenn die GmbH ihren Satzungszweck
auf
die steuerbegünstigten Zwecke der §§ 51 ff. AO ausrichtet. Gern. § 52 AO
verfolgt eine
Körperschaft
gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit auf die selbstlose Förderung der
Allgemeinheit
gerichtet ist. Die Förderung der Allgemeinheit geschieht Selbstlos,in erster
Linie
nicht eigenwirtscbaftliche Zwecke verfolgt werden. Das bedeutet, daß ein
gemeinnütziger
Zweck
immer dann ausgeschlossen ist, wenn der Kreis der geförderten Personen
"fest
abgeschlossen
ist". In § 52 Abs. 2 AO werden Regelbeispiele für gemeinnützige Zwecke
aufgeführt.
Es empfiehlt sich, im Rahmen der Vertragsgestaltung für den Punkt des
"Gesellschaftszwecks"
eines dieser Regelbeispiele aufzunehmen.
Erforderlich
ist, daß der Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag deutlich niedergelegt
wird.
Darüber hinaus ist eine Bestimmung aufzunehmen, welche klarstellt, durch welche
Maßnahmen
der Zweck der GmbH erreicht wird. Wird beispielsweise eine GmbH zum Zwecke
der
Förderung von Wissenschaft und Forschung gegründet, so ist darüber hinaus
anzugeben,
daß
dieser Zweck etwa durch die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
Forschungsvorhaben
oder durch die Vergabe von Forschungsaufträgen erreicht werden soll.
2.2
Selbstlosigkeit
Allen
steuerbegünstigten Zwecken ist gemeinsam, daß diese selbstlos gefördert werden
müssen.
Die Anforderungen, die an die Selbstlosigkeit gestellt werden, sind in § 55 AO
zusammengefaßt
und müssen ebenfalls im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt werden.
Eine
gemeinnützige GmbH verliert nicht den Charakter der Gemeinnützigkeit durch
wirtschaftliche
Aktivitäten. Soweit der Zweck der Gesellschaft als solcher gemeinnützig ist,
kann
die GmbH Hilfsgeschäfte tätigen, die die Erfüllung des Zwecks ermöglichen.
Diese
Hilfsgeschäfte
müssen nicht das Merkmal der Gemeinnützigkeit erfüllen. Diese
Bescitaffungsmaßnahmen
selbst genießen allerdings keine steuerliche Vergünstigung.
2.3
Zweckgebundene Verwendung
Im
Gesellschaftsvertrag ist eine Formulierung aufzunehmen, daß die Mittel der GmbH
allein
für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden dürfen. Gern. § 55 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 AO
ist
die
ausdrückliche Regelung erforderlich, daß die Gesellschafter keine Gewinnantelle
und
in
ihrer Eigenschaft als Gesellschafter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
der
GmbH
erhalten dürfen.
2.4
Vergünstigungsverbot
In
§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO wird ferner das sogenannte Vergünstigungsverbot
aufgestellt. Danach
bedarf
es einer Bestimmung, nach der Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen nicht begünstigt
werden
dürfen.
2.5Ausscheidungsregelungen
§
55Abs. 2 Nr. 2 AO verlangt, daß in die Satzung eine Bestimmung aufgenommen wird,nachder
bei
Auflösung der GmbH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke die
Gesellschafter
nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
gegebenenfalls
geleisteten
Sacheinlagen zurückerhalten.
2.6
Auflösungsregelungen
Für
den Fall der Auflösung der GmbH oder des Wegfalls des steuerbegünstigten Zweckes
stellen
die §§ 55 Abs. 1 Nr. 4 i.Vm. 61 AO den Grundsatz der Vermögensbindung auf. Das
hei_t,
das nichterwerbswirtschaftliche Element des Gesellschaftsvertrages, aufgrund
dessen
die
Steuervergünstigung gewährt wird, erfordert eine Bindung von Teilen des
Gesellschaftsvermögens
auch für den Zeitraum nach Auflösung der GmbH oder bei Wegfall
des
bisherigen Zweckes. Erforderlich ist deshalb eine Regelung in der GmbH-Satzung,
nach
der
bei Eintritt eines dieser beiden Ereignisse das Vermögen der GmbH, soweit es
die
eingezahlten
Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den
Gesellschaftern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet
werden darf. Zweckmä_igerweise wird für den Fall, etwa der GmbH-Auflösung,
eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO bereits
im
Gesellschaftsvertrag
als künftiger Empfänger bestimmt. Wird kein Empfänger eingesetzt, so
ist
eine auf § 61 Abs. 2 AO abgestimmte Regelung aufzunehmen, nach der die Vollziehung
eines
künftigen Beschlusses über die Verwendung des Vermögens von der Einwilligung
des
Finanzamtes
abhängig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nur zulässig, wenn aus zwingenden
Gründen
ein Empfänger noch nicht angegeben werden kann.
2.7
Ausschließlichkeit
Durch
§ 56 AO wird klargestellt, da_ eine gemeinnützige GmbH auch mehrere
steuerbegünstigte
Zwecke
nebeneinander verfolgen darf, ohne daß hierdurch
negative Folgen eintreten. Sollen
allerdings
andere als in der Satzung niedergelegte steuerbegünstigte Zwecke verfolgt
werden,
so
ist eine Satzungsänderung unter Berücksichtigung von § 60 AO erforderlich.
GA-Handb
ch"Die GmbH" Heft 5/97
2.5Ausscheidungsregelungen
§
55Abs. 2 Nr. 2 AO verlangt, da_ in die Satzung eine Bestimmung aufgenommen wird,
nachder
bei Auflösung der GmbH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
dieGesellschafter
nicht
mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer
gegebenenfalls
geleisteten
Sacheinlagen zurückerhalten.
2.6
Auflösungsregelungen
Für
den Fall der Auflösung der GmbH oder des Wegfalls des steuerbegünstigten
Zweckes
stellen
die §§ 55 Abs. 1 Nr. 4 i.Vm. 61 AO den Grundsatz der Vermögensbindung auf. Das
heißt,
das nichterwerbswirtschaftliche Element des Gesellschaftsvertrages, aufgrund dessen
die
Steuervergünstigung gewährt wird, erfordert eine Bindung von Teilen des
Gesellschaftsvermögens
auch für den Zeitraum nach Auflösung der GmbH oder bei Wegfall
des
bisherigen Zweckes. Erforderlich ist deshalb eine Regelung in der GmbH-Satzung,
nach
der
bei Eintritt eines dieser beiden Ereignisse das Vermögen der GmbH, soweit es
die
eingezahlten
Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den
Gesellschaftern
geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke
verwendet
werden darf. Zweckmäßigerweise wird für den Fall, etwa der GmbH-Auflösung,
eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 AO bereits
im
Gesellschaftsvertrag
als künftiger Empfänger bestimmt. Wird kein Empfänger eingesetzt, so
ist
eine auf § 61 Abs. 2 AO abgestimmte Regelung aufzunehmen, nach der die
Vollziehung
eines
künftigen Beschlusses über die Verwendung des Vermögens von der Einwilligung
des
Finanzamtes
abhängig ist. Diese Bestimmung ist jedoch nur zulässig, wenn aus zwingenden
Gründen
ein Empfänger noch nicht angegeben werden kann.
2.7
Ausschließlichkeit
Durch
§ 56 AO wird klargestellt, daß eine gemeinnützige GmbH auch mehrere
steuerbegünstigte
Zwecke
nebeneinander verfolgen darf, ohne daß hierdurch
negative Folgen eintreten. Sollen
allerdings
andere als in der Satzung niedergelegte steuerbegünstigte Zwecke verfolgt
werden,
so
ist eine Satzungsänderung unter Berücksichtigung von § 60 AO erforderlich.
GA-Handbuch"Die
GmbH" Heft 5/97